GNU AFFERO GENERAL PUBLIC LICENSE, Version 3 (AGPL-3.0)

 GNU AFFERO GENERAL PUBLIC LICENSE, Version 3 (AGPL-3.0)

 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 0. Definitionen.
 „Diese Lizenz“ bezieht sich auf Version 3 der GNU Affero General Public License.

 Unter „Urheberrecht“ versteht man auch urheberrechtsähnliche Gesetze, die für andere Arten von Werken gelten, beispielsweise für Halbleitermasken.

 „Das Programm“ bezieht sich auf alle urheberrechtlich geschützten Werke, die unter dieser Lizenz lizenziert sind. Jeder Lizenznehmer wird mit „Sie“ angesprochen. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können Einzelpersonen oder Organisationen sein.

 Ein Werk zu „ändern“ bedeutet, das Werk ganz oder teilweise in einer Weise zu kopieren oder anzupassen, die einer urheberrechtlichen Genehmigung bedarf, mit Ausnahme der Anfertigung einer exakten Kopie. Das resultierende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren Werks oder als Werk „basierend auf“ dem früheren Werk bezeichnet.

 Ein „abgedecktes Werk“ bezeichnet entweder das unveränderte Programm oder ein auf dem Programm basierendes Werk.
 
Ein Werk zu „verbreiten“ bedeutet, irgendetwas damit zu tun, was Sie ohne Erlaubnis direkt oder indirekt für eine Verletzung des geltenden Urheberrechts haftbar machen würde, mit Ausnahme der Ausführung auf einem Computer oder der Änderung einer privaten Kopie. Zur Verbreitung gehören das Kopieren, die Verbreitung (mit oder ohne Änderung), die öffentliche Zugänglichmachung und in einigen Ländern auch andere Aktivitäten.

 Unter „Übermitteln“ eines Werkes versteht man jede Art der Verbreitung, die es anderen Parteien ermöglicht, Kopien anzufertigen oder zu erhalten. Die bloße Interaktion mit einem Benutzer über ein Computernetzwerk ohne die Übertragung einer Kopie stellt keine Vermittlung dar.
 
Eine interaktive Benutzeroberfläche zeigt „Geeignete rechtliche Hinweise“ an, soweit sie eine praktische und gut sichtbare Funktion enthält, die (1) einen entsprechenden Urheberrechtshinweis anzeigt und (2) den Benutzer darüber informiert, dass für das Werk keine Garantie besteht (außer für). soweit Garantien gewährt werden), dass Lizenznehmer das Werk unter dieser Lizenz übertragen dürfen und wie eine Kopie dieser Lizenz angezeigt werden kann. Wenn die Benutzeroberfläche eine Liste von Benutzerbefehlen oder -optionen, z. B. ein Menü, anzeigt, erfüllt ein prominentes Element in der Liste dieses Kriterium.

 1. Quellcode.
 Der „Quellcode“ für ein Werk bezeichnet die bevorzugte Form des Werks, um Änderungen daran vorzunehmen. „Objektcode“ bezeichnet jede Nicht-Quellenform eines Werks.

 Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard ist, der von einer anerkannten Normungsorganisation definiert wurde, oder, im Fall von Schnittstellen, die für eine bestimmte Programmiersprache spezifiziert sind, eine Schnittstelle, die von Entwicklern, die in dieser Sprache arbeiten, weit verbreitet ist.
 
Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks umfassen alles außer dem Werk als Ganzes, das (a) in der normalen Verpackungsform einer Hauptkomponente enthalten ist, aber nicht Teil dieser Hauptkomponente ist, und (b) dient lediglich dazu, die Nutzung der Arbeit mit dieser Hauptkomponente zu ermöglichen oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine Implementierung in Quellcodeform der Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine „Hauptkomponente“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine wichtige wesentliche Komponente (Kernel, Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems (falls vorhanden), auf dem die ausführbare Arbeit ausgeführt wird, oder eines Compilers, der zur Erstellung der Arbeit verwendet wird. oder ein Objektcode-Interpreter, mit dem es ausgeführt wird.
 
Die „entsprechende Quelle“ für ein Werk in Objektcodeform bezeichnet den gesamten Quellcode, der zum Generieren, Installieren und (für ein ausführbares Werk) zum Ausführen des Objektcodes und zum Ändern des Werks erforderlich ist, einschließlich Skripten zur Steuerung dieser Aktivitäten. Es umfasst jedoch nicht die Systembibliotheken des Werks oder Allzweckwerkzeuge oder allgemein verfügbare kostenlose Programme, die bei der Durchführung dieser Aktivitäten unverändert verwendet werden, aber nicht Teil des Werks sind. Beispielsweise umfasst die korrespondierende Quelle Schnittstellendefinitionsdateien, die mit Quelldateien für das Werk verknüpft sind, sowie den Quellcode für gemeinsam genutzte Bibliotheken und dynamisch verknüpfte Unterprogramme, die das Werk speziell erfordern soll, beispielsweise durch enge Datenkommunikation oder Kontrollfluss zwischen diesen Unterprogrammen und andere Teile der Arbeit.

 Die entsprechende Quelle muss nichts enthalten, was Benutzer automatisch aus anderen Teilen der entsprechenden Quelle neu generieren können.

 Die entsprechende Quelle für ein Werk in Quellcodeform ist dasselbe Werk.
 
2. Grundberechtigungen.
 Alle im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte werden für die Dauer des Urheberrechts am Programm gewährt und sind unwiderruflich, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz bestätigt ausdrücklich Ihre uneingeschränkte Erlaubnis, das unveränderte Programm auszuführen. Der Output aus der Ausführung eines abgedeckten Werks fällt nur dann unter diese Lizenz, wenn der Output aufgrund seines Inhalts ein abgedecktes Werk darstellt. Diese Lizenz erkennt Ihr Recht auf faire Nutzung oder ein anderes gleichwertiges Recht gemäß dem Urheberrecht an.
 
Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht verbreiten, ohne Bedingungen erstellen, ausführen und verbreiten, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen die abgedeckten Werke an andere weitergeben, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, dass diese ausschließlich für Sie Änderungen vornehmen oder Ihnen Einrichtungen zum Ausführen dieser Werke zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass Sie die Bedingungen dieser Lizenz einhalten, indem Sie sämtliches Material übermitteln, über das Sie keine Kontrolle haben Urheberrechte ©. Diejenigen, die die betroffenen Werke für Sie erstellen oder betreiben, dürfen dies ausschließlich in Ihrem Namen, unter Ihrer Leitung und Kontrolle und zu Bedingungen tun, die es ihnen verbieten, Kopien Ihres urheberrechtlich geschützten Materials außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen anzufertigen.

 Eine Weitergabe unter allen anderen Umständen ist ausschließlich unter den nachstehenden Bedingungen gestattet. Eine Unterlizenzierung ist nicht gestattet; Abschnitt 10 macht es unnötig.

 3. Schutz der gesetzlichen Rechte der Benutzer vor dem Antiumgehungsgesetz. 
Kein betroffenes Werk gilt als Teil einer wirksamen technischen Maßnahme nach geltendem Recht, das Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder ähnlichen Gesetzen erfüllt, die die Umgehung solcher Maßnahmen verbieten oder einschränken.

 Wenn Sie ein betroffenes Werk übermitteln, verzichten Sie auf jegliche rechtliche Befugnis, die Umgehung technischer Maßnahmen zu verbieten, sofern diese Umgehung durch die Ausübung von Rechten aus dieser Lizenz in Bezug auf das betroffene Werk erfolgt, und Sie lehnen jede Absicht ab, den Betrieb oder die Änderung des Werks einzuschränken Werk als Mittel zur Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Rechte oder Dritter gegenüber den Nutzern des Werks, die Umgehung technischer Maßnahmen zu verbieten.

 4. Übermittlung wörtlicher Kopien. 
Sie dürfen wörtliche Kopien des Quellcodes des Programms, sobald Sie ihn erhalten, auf einem beliebigen Medium übermitteln, vorausgesetzt, dass Sie auf jeder Kopie deutlich sichtbar und angemessen einen entsprechenden Urheberrechtshinweis veröffentlichen; alle Hinweise, dass diese Lizenz und alle gemäß Abschnitt 7 hinzugefügten unzulässigen Bedingungen für den Code gelten, intakt halten; Bewahren Sie alle Hinweise auf das Fehlen jeglicher Garantie auf; und geben Sie allen Empfängern eine Kopie dieser Lizenz zusammen mit dem Programm.

 Sie können für jede von Ihnen übermittelte Kopie einen beliebigen Preis oder keinen Preis verlangen und gegen eine Gebühr Support oder Garantieschutz anbieten.

 5. Übermittlung geänderter Quellversionen.
 Sie können ein auf dem Programm basierendes Werk oder die Änderungen, um es aus dem Programm zu erstellen, in Form eines Quellcodes gemäß den Bedingungen von Abschnitt 4 übermitteln, vorausgesetzt, dass Sie außerdem alle folgenden Bedingungen erfüllen:

 a) Das Werk muss mit deutlich sichtbaren Hinweisen versehen sein, die darauf hinweisen, dass Sie es geändert haben, und ein entsprechendes Datum angeben. 
b) Das Werk muss mit deutlich sichtbaren Hinweisen versehen sein, dass es unter dieser Lizenz und allen in Abschnitt 7 hinzugefügten Bedingungen veröffentlicht wurde. Diese Anforderung ändert die Anforderung in Abschnitt 4, „alle Hinweise intakt zu halten“.
 c) Sie müssen das gesamte Werk als Ganzes unter dieser Lizenz an jeden lizenzieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz gilt daher zusammen mit allen anwendbaren Zusatzbedingungen in Abschnitt 7 für das gesamte Werk und alle seine Teile, unabhängig davon, wie sie verpackt sind. Diese Lizenz gewährt keine Erlaubnis, das Werk auf andere Weise zu lizenzieren, macht diese Erlaubnis jedoch nicht ungültig, wenn Sie sie separat erhalten haben.
 d) Wenn das Werk über interaktive Benutzeroberflächen verfügt, müssen auf jeder Benutzeroberfläche entsprechende rechtliche Hinweise angezeigt werden. Wenn das Programm jedoch über interaktive Schnittstellen verfügt, auf denen keine entsprechenden rechtlichen Hinweise angezeigt werden, ist dies aufgrund Ihrer Arbeit nicht erforderlich. 
Eine Zusammenstellung eines abgedeckten Werks mit anderen separaten und unabhängigen Werken, die ihrer Natur nach keine Erweiterungen des abgedeckten Werks sind und die nicht mit diesem so kombiniert sind, dass sie ein größeres Programm bilden, in oder auf einem Datenträger einer Speicherung oder Verteilung Medium, wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das daraus resultierende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die gesetzlichen Rechte der Benutzer der Zusammenstellung über das hinaus einzuschränken, was die einzelnen Werke zulassen. Die Aufnahme eines abgedeckten Werks in ein Aggregat führt nicht dazu, dass diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats Anwendung findet.

 6. Übermittlung nicht-quellenbasierter Formulare.
 Sie dürfen ein abgedecktes Werk in Objektcodeform gemäß den Bedingungen der Abschnitte 4 und 5 übermitteln, vorausgesetzt, Sie übermitteln auch die maschinenlesbare entsprechende Quelle gemäß den Bedingungen dieser Lizenz auf eine der folgenden Arten:
 
a) Übermitteln Sie den Objektcode in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Vertriebsmediums) oder verkörpern Sie ihn darin, zusammen mit der entsprechenden Quelle, die auf einem dauerhaften physischen Medium fixiert ist, das üblicherweise für den Softwareaustausch verwendet wird.
 b) Übermitteln Sie den Objektcode in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Vertriebsmediums) oder verkörpern Sie ihn darin, begleitet von einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre gültig ist und solange gültig ist, wie Sie Ersatzteile oder Kundensupport dafür anbieten Produktmodell, um jedem, der den Objektcode besitzt, entweder (1) eine Kopie der entsprechenden Quelle für die gesamte Software im Produkt, die von dieser Lizenz abgedeckt wird, auf einem dauerhaften physischen Datenträger, der üblicherweise für den Softwareaustausch verwendet wird, zu einem Preis von Nr mehr als Ihre angemessenen Kosten für die physische Durchführung dieser Übermittlung der Quelle oder (2) Zugang zum kostenlosen Kopieren der entsprechenden Quelle von einem Netzwerkserver. 
c) Übermitteln Sie einzelne Kopien des Objektcodes zusammen mit einer Kopie des schriftlichen Angebots zur Bereitstellung der entsprechenden Quelle. Diese Alternative ist nur gelegentlich und nicht kommerziell zulässig und nur dann, wenn Sie den Objektcode mit einem solchen Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben. 
d) Übermitteln Sie den Objektcode, indem Sie den Zugang von einem bestimmten Ort aus anbieten (kostenlos oder gegen Gebühr) und bieten Sie einen gleichwertigen Zugang zur entsprechenden Quelle auf die gleiche Weise über denselben Ort ohne weitere Kosten an. Sie müssen von den Empfängern nicht verlangen, dass sie die entsprechende Quelle zusammen mit dem Objektcode kopieren. Wenn der Ort zum Kopieren des Objektcodes ein Netzwerkserver ist, kann sich die entsprechende Quelle auf einem anderen Server (von Ihnen oder einem Dritten betrieben) befinden, der gleichwertige Kopierfunktionen unterstützt, vorausgesetzt, Sie geben neben dem Objektcode klare Anweisungen an, die angeben, wohin Finden Sie die entsprechende Quelle. Unabhängig davon, auf welchem ​​Server die entsprechende Quelle gehostet wird, sind Sie weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie so lange verfügbar ist, wie es zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich ist.
 e) Übermitteln Sie den Objektcode mittels Peer-to-Peer-Übertragung, vorausgesetzt, Sie informieren andere Peers, wo der Objektcode und die entsprechende Quelle des Werks gemäß Unterabschnitt 6d der Öffentlichkeit kostenlos angeboten werden. 
Ein abtrennbarer Teil des Objektcodes, dessen Quellcode von der entsprechenden Quelle als Systembibliothek ausgeschlossen ist, muss nicht in die Übermittlung der Objektcodearbeit einbezogen werden.

 Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Verbraucherprodukt“, d. h. jedes materielle persönliche Eigentum, das normalerweise für persönliche, familiäre oder Haushaltszwecke verwendet wird, oder (2) alles, das für den Einbau in eine Wohnung konzipiert oder verkauft wird. Bei der Feststellung, ob es sich bei einem Produkt um ein Verbraucherprodukt handelt, werden Zweifelsfälle zugunsten der Deckung geklärt. Für ein bestimmtes Produkt, das ein bestimmter Benutzer erhält, bezieht sich „normalerweise verwendet“ auf eine typische oder übliche Verwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des bestimmten Benutzers oder der Art und Weise, wie der bestimmte Benutzer es tatsächlich verwendet oder erwartet erwartet wird, das Produkt zu verwenden. Ein Produkt ist ein Verbraucherprodukt, unabhängig davon, ob das Produkt wesentliche kommerzielle, industrielle oder nicht verbraucherbezogene Verwendungszwecke hat, es sei denn, diese Verwendungszwecke stellen die einzige wesentliche Verwendungsart des Produkts dar.
 
„Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind alle Methoden, Verfahren, Autorisierungsschlüssel oder andere Informationen, die erforderlich sind, um geänderte Versionen eines abgedeckten Werks in diesem Benutzerprodukt aus einer geänderten Version seiner entsprechenden Quelle zu installieren und auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, dass die weitere Funktionsfähigkeit des geänderten Objektcodes in keinem Fall allein aufgrund der vorgenommenen Änderung verhindert oder beeinträchtigt wird.
 
Wenn Sie ein Objektcodewerk gemäß diesem Abschnitt in oder mit oder speziell zur Verwendung in einem Benutzerprodukt übermitteln und die Übermittlung im Rahmen einer Transaktion erfolgt, bei der das Recht auf Besitz und Nutzung des Benutzerprodukts auf das Benutzerprodukt übertragen wird Dem Empfänger auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum (unabhängig von der Art der Transaktion) zu übermitteln, müssen der in diesem Abschnitt übermittelten entsprechenden Quelle die Installationsinformationen beigefügt sein. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch ein Dritter die Möglichkeit haben, geänderten Objektcode auf dem Benutzerprodukt zu installieren (z. B. wenn das Werk im ROM installiert wurde).
 
Die Anforderung zur Bereitstellung von Installationsinformationen beinhaltet nicht die Anforderung, weiterhin Support-Service, Garantie oder Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger geändert oder installiert wurde, oder für das Benutzerprodukt, in dem es geändert oder installiert wurde. Der Zugriff auf ein Netzwerk kann verweigert werden, wenn die Änderung selbst den Betrieb des Netzwerks erheblich und nachteilig beeinträchtigt oder gegen die Regeln und Protokolle für die Kommunikation im Netzwerk verstößt.

 Die gemäß diesem Abschnitt übermittelte entsprechende Quelle und bereitgestellte Installationsinformationen müssen in einem Format vorliegen, das öffentlich dokumentiert ist (und mit einer Implementierung, die der Öffentlichkeit in Quellcodeform zur Verfügung steht) und dürfen kein spezielles Passwort oder Schlüssel zum Entpacken und Lesen erfordern oder kopieren.

 7. Zusätzliche Bedingungen. 
„Zusätzliche Berechtigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren ihrer Bedingungen vorsehen. Zusätzliche Berechtigungen, die für das gesamte Programm gelten, werden so behandelt, als ob sie in dieser Lizenz enthalten wären, sofern sie nach geltendem Recht gültig sind. Wenn zusätzliche Berechtigungen nur für einen Teil des Programms gelten, kann dieser Teil im Rahmen dieser Berechtigungen separat verwendet werden, das gesamte Programm unterliegt jedoch weiterhin dieser Lizenz, ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Berechtigungen.

 Wenn Sie eine Kopie eines betroffenen Werks übermitteln, können Sie nach eigenem Ermessen alle zusätzlichen Berechtigungen für diese Kopie oder für Teile davon entziehen. (Zusätzliche Genehmigungen können so geschrieben werden, dass in bestimmten Fällen ihre eigene Entfernung erforderlich ist, wenn Sie das Werk ändern.) Sie können zusätzliche Genehmigungen für Material erteilen, das Sie einem abgedeckten Werk hinzugefügt haben und für das Sie eine entsprechende Urheberrechtsgenehmigung haben oder erteilen können.
 
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenz können Sie für Material, das Sie einem abgedeckten Werk hinzufügen, (sofern von den Urheberrechtsinhabern dieses Materials genehmigt) die Bedingungen dieser Lizenz durch folgende Bedingungen ergänzen:

 a) Gewährleistungsausschluss oder Haftungsbeschränkung abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 15 und 16 dieser Lizenz; oder
 b) Erfordernis der Bewahrung bestimmter angemessener rechtlicher Hinweise oder Autorenangaben in diesem Material oder in den entsprechenden rechtlichen Hinweisen, die in Werken angezeigt werden, die es enthalten; oder
 c) Das Verbot einer falschen Darstellung des Ursprungs dieses Materials oder die Forderung, dass geänderte Versionen dieses Materials in angemessener Weise als von der Originalversion abweichend gekennzeichnet werden; oder
 d) Beschränkung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials zu Werbezwecken; oder
 e) Ablehnung der Gewährung markenrechtlicher Rechte für die Nutzung einiger Handelsnamen, Marken oder Dienstleistungsmarken; oder 
f) Forderung nach Freistellung der Lizenzgeber und Autoren dieses Materials durch jeden, der das Material (oder modifizierte Versionen davon) mit vertraglichen Haftungsübernahmen an den Empfänger übermittelt, für jegliche Haftung, die diese vertraglichen Annahmen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
 Alle anderen nicht zulässigen zusätzlichen Bedingungen gelten als „weitere Einschränkungen“ im Sinne von Abschnitt 10. Wenn das Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon einen Hinweis enthält, der besagt, dass es dieser Lizenz unterliegt, zusammen mit einer Bedingung, die eine weitere Einschränkung darstellt, können Sie diesen Begriff entfernen. Wenn ein Lizenzdokument eine weitere Einschränkung enthält, aber eine Neulizenzierung oder Übermittlung im Rahmen dieser Lizenz zulässt, dürfen Sie zu einem abgedeckten Arbeitsmaterial hinzufügen, das den Bedingungen dieses Lizenzdokuments unterliegt, vorausgesetzt, dass die weitere Einschränkung eine solche Neulizenzierung oder Übermittlung nicht überdauert.
 
Wenn Sie einem abgedeckten Werk gemäß diesem Abschnitt Begriffe hinzufügen, müssen Sie in den entsprechenden Quelldateien eine Erklärung der zusätzlichen Bedingungen, die für diese Dateien gelten, oder einen Hinweis mit der Angabe, wo die anwendbaren Begriffe zu finden sind, platzieren.

 Zusätzliche Bedingungen, ob zulässig oder nicht, können in Form einer gesondert schriftlichen Lizenz festgelegt oder als Ausnahmen angegeben werden; Die oben genannten Anforderungen gelten in beiden Fällen.

 8. Kündigung.
 Es ist Ihnen nicht gestattet, ein betroffenes Werk zu verbreiten oder zu verändern, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser Lizenz vorgesehen. Jeder Versuch einer anderweitigen Verbreitung oder Änderung ist ungültig und führt automatisch zum Erlöschen Ihrer Rechte aus dieser Lizenz (einschließlich aller gemäß Abschnitt 11 Absatz 3 gewährten Patentlizenzen).
 
Wenn Sie jedoch alle Verstöße gegen diese Lizenz einstellen, wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber (a) vorläufig wiederhergestellt, es sei denn und bis der Urheberrechtsinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, wenn der Urheberrechtsinhaber versagt um Sie vor Ablauf von 60 Tagen nach der Einstellung auf angemessene Weise über den Verstoß zu informieren.

 Darüber hinaus wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber dauerhaft wiederhergestellt, wenn der Urheberrechtsinhaber Sie auf angemessene Weise über die Verletzung informiert. Dies ist das erste Mal, dass Sie von diesem Urheberrechtsinhaber eine Mitteilung über die Verletzung dieser Lizenz (für ein beliebiges Werk) erhalten. und Sie beheben den Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung.
 
Durch die Beendigung Ihrer Rechte gemäß diesem Abschnitt erlöschen nicht die Lizenzen von Parteien, die von Ihnen Kopien oder Rechte im Rahmen dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte gekündigt und nicht dauerhaft wiederhergestellt wurden, haben Sie keinen Anspruch auf den Erhalt neuer Lizenzen für dasselbe Material gemäß Abschnitt 10.

 9. Für den Erhalt von Kopien ist keine Annahme erforderlich.
 Sie müssen diese Lizenz nicht akzeptieren, um eine Kopie des Programms zu erhalten oder auszuführen. Eine untergeordnete Weiterverbreitung eines betroffenen Werks, die allein durch die Nutzung der Peer-to-Peer-Übertragung zum Erhalt einer Kopie erfolgt, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Allerdings gewährt Ihnen nichts anderes als diese Lizenz die Erlaubnis, betroffene Werke zu verbreiten oder zu ändern. Diese Handlungen verletzen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz nicht akzeptieren. Wenn Sie ein betroffenes Werk ändern oder verbreiten, erklären Sie daher Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, dies zu tun.

 10. Automatische Lizenzierung nachgeschalteter Empfänger. 
Jedes Mal, wenn Sie ein abgedecktes Werk übermitteln, erhält der Empfänger automatisch eine Lizenz von den ursprünglichen Lizenzgebern, um dieses Werk gemäß dieser Lizenz auszuführen, zu ändern und zu verbreiten. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

 Eine „Entitätstransaktion“ ist eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine Organisation oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte einer Organisation übertragen wird, eine Organisation aufgeteilt wird oder Organisationen fusioniert werden. Wenn die Weitergabe eines betroffenen Werks aus einer Unternehmenstransaktion resultiert, erhält jede Partei dieser Transaktion, die eine Kopie des Werks erhält, auch alle Lizenzen für das Werk, die der Rechtsvorgänger der Partei gemäß dem vorherigen Absatz hatte oder erteilen könnte, sowie ein Besitzrecht der entsprechenden Quelle des Werks vom Vorgänger im Interesse, sofern der Vorgänger sie besitzt oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
 
Sie dürfen die Ausübung der im Rahmen dieser Lizenz gewährten oder bestätigten Rechte nicht weiter einschränken. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühren, Lizenzgebühren oder andere Gebühren für die Ausübung der im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte erheben und Sie dürfen keinen Rechtsstreit (einschließlich einer Gegenklage oder Gegenklage in einem Rechtsstreit) mit der Behauptung einleiten, dass ein Patentanspruch verletzt wird durch die Herstellung, Nutzung, den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder den Import des Programms oder eines Teils davon.

 11. Patente.
 Ein „Mitwirkender“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Nutzung des Programms oder eines Werks, auf dem das Programm basiert, im Rahmen dieser Lizenz genehmigt. Das so lizenzierte Werk wird als „Mitwirkende-Version“ des Mitwirkenden bezeichnet.
 
Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Mitwirkenden sind alle Patentansprüche, die dem Mitwirkenden gehören oder von ihm kontrolliert werden, unabhängig davon, ob sie bereits erworben wurden oder später erworben werden und die durch die Herstellung, Nutzung oder den Verkauf seiner Mitwirkenden-Version in irgendeiner durch diese Lizenz erlaubten Weise verletzt würden schließen keine Ansprüche ein, die nur durch eine weitere Änderung der Mitwirkendenversion verletzt würden. Für die Zwecke dieser Definition umfasst „Kontrolle“ das Recht, Patentunterlizenzen in einer Weise zu erteilen, die den Anforderungen dieser Lizenz entspricht.

 Jeder Mitwirkende gewährt Ihnen eine nicht ausschließliche, weltweite, gebührenfreie Patentlizenz im Rahmen der wesentlichen Patentansprüche des Mitwirkenden, um die Inhalte seiner Mitwirkendenversion herzustellen, zu nutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und anderweitig auszuführen, zu modifizieren und zu verbreiten.
 
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jede ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer sie lautet, die darauf abzielt, ein Patent nicht durchzusetzen (z. B. eine ausdrückliche Erlaubnis zur Ausübung eines Patents oder eine Zusage, nicht wegen Patentverletzung zu klagen). Einer Partei eine solche Patentlizenz zu „gewähren“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung einzugehen, kein Patent gegen die Partei durchzusetzen.
 
Wenn Sie ein betroffenes Werk übermitteln und sich dabei wissentlich auf eine Patentlizenz verlassen, und die entsprechende Quelle des Werks für niemanden kostenlos und unter den Bedingungen dieser Lizenz zum Kopieren über einen öffentlich zugänglichen Netzwerkserver oder einen anderen leicht zugänglichen Server verfügbar ist bedeutet, dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, dass die entsprechende Quelle auf diese Weise verfügbar gemacht wird, oder (2) dafür sorgen, dass Sie sich selbst den Vorteil der Patentlizenz für dieses bestimmte Werk entziehen, oder (3) in einer Weise arrangieren, die damit im Einklang steht Anforderungen dieser Lizenz erfüllen, um die Patentlizenz auf nachgelagerte Empfänger auszudehnen. „Wissentlich vertrauen“ bedeutet, dass Sie tatsächlich wissen, dass Ihre Übermittlung des betroffenen Werks in einem Land oder die Nutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem Land ohne die Patentlizenz ein oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Land verletzen würde Grund zur Annahme haben, dass sie gültig sind.
 
Wenn Sie gemäß oder im Zusammenhang mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung ein betroffenes Werk übertragen oder verbreiten, indem Sie die Übertragung besorgen, und einigen der Parteien, die das betroffene Werk erhalten, eine Patentlizenz erteilen, die sie zur Nutzung, Verbreitung und Änderung berechtigt oder eine bestimmte Kopie des betroffenen Werks übermitteln, wird die von Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und darauf basierender Werke ausgedehnt.
 
Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie eines oder mehrere der im Rahmen dieser Lizenz ausdrücklich gewährten Rechte nicht in den Geltungsbereich einschließt, die Ausübung verbietet oder von der Nichtausübung abhängig ist. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Vertragspartei einer Vereinbarung mit einem Dritten sind, der sich mit der Verbreitung von Software befasst und in deren Rahmen Sie eine Zahlung an den Dritten auf der Grundlage des Umfangs Ihrer Tätigkeit bei der Übermittlung des Werks leisten wonach der Dritte einer der Parteien, die das betroffene Werk von Ihnen erhalten würden, eine diskriminierende Patentlizenz (a) in Verbindung mit von Ihnen übermittelten Kopien des betroffenen Werks (oder von diesen Kopien erstellten Kopien) gewährt oder ( b) hauptsächlich für und im Zusammenhang mit bestimmten Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie haben diese Vereinbarung getroffen oder diese Patentlizenz wurde vor dem 28. März 2007 erteilt.
 
Nichts in dieser Lizenz ist so auszulegen, dass eine stillschweigende Lizenz oder andere Einwände gegen Rechtsverletzungen, die Ihnen ansonsten nach geltendem Patentrecht zur Verfügung stehen könnten, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

 12. Kein Verzicht auf die Freiheit anderer.
 Wenn Ihnen Bedingungen auferlegt werden (sei es durch Gerichtsbeschluss, Vereinbarung oder auf andere Weise), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, entbinden Sie Sie nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Wenn Sie ein abgedecktes Werk nicht übertragen können, um gleichzeitig Ihre Verpflichtungen aus dieser Lizenz und alle anderen relevanten Verpflichtungen zu erfüllen, dürfen Sie es folglich überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie beispielsweise Bedingungen zustimmen, die Sie dazu verpflichten, eine Lizenzgebühr für die weitere Übermittlung von denjenigen zu erheben, denen Sie das Programm übermitteln, besteht die einzige Möglichkeit, sowohl diese Bedingungen als auch diese Lizenz zu erfüllen, darin, vollständig auf die Übermittlung des Programms zu verzichten.

 13. Remote-Netzwerkinteraktion; Verwendung mit der GNU General Public License. 
Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser Lizenz muss Ihre geänderte Version allen Benutzern, die remote über ein Computernetzwerk mit dem Programm interagieren (sofern Ihre Version eine solche Interaktion unterstützt), deutlich die Möglichkeit bieten, durch Bereitstellung die entsprechende Quelle Ihrer Version zu erhalten, wenn Sie das Programm ändern Kostenloser Zugriff auf die entsprechende Quelle von einem Netzwerkserver über Standard- oder übliche Mittel zur Erleichterung des Kopierens von Software. Diese entsprechende Quelle umfasst die entsprechende Quelle für alle Arbeiten, die unter Version 3 der GNU General Public License fallen und gemäß dem folgenden Absatz eingebunden werden.
 
Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser Lizenz haben Sie die Erlaubnis, ein abgedecktes Werk mit einem unter Version 3 der GNU General Public License lizenzierten Werk zu einem einzigen kombinierten Werk zu verknüpfen oder zu kombinieren und das resultierende Werk zu übertragen. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten weiterhin für den Teil, der das abgedeckte Werk darstellt, aber das Werk, mit dem es kombiniert wird, unterliegt weiterhin der Version 3 der GNU General Public License.

 14. Überarbeitete Versionen dieser Lizenz.
 Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der GNU Affero General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen ähneln im Geiste der aktuellen Version, können jedoch im Detail abweichen, um neuen Problemen oder Bedenken Rechnung zu tragen.
 
Jede Version erhält eine eindeutige Versionsnummer. Wenn das Programm angibt, dass eine bestimmte nummerierte Version der GNU Affero General Public License „oder eine spätere Version“ darauf anwendbar ist, haben Sie die Möglichkeit, die Bedingungen dieser nummerierten Version oder einer späteren, von Free veröffentlichten Version zu befolgen Software Foundation. Wenn das Programm keine Versionsnummer der GNU Affero General Public License angibt, können Sie jede jemals von der Free Software Foundation veröffentlichte Version wählen.

 Wenn das Programm angibt, dass ein Bevollmächtigter entscheiden kann, welche zukünftigen Versionen der GNU Affero General Public License verwendet werden können, berechtigt Sie die öffentliche Annahmeerklärung dieses Bevollmächtigten zu einer Version dauerhaft dazu, diese Version für das Programm auszuwählen.

 Spätere Lizenzversionen gewähren Ihnen möglicherweise zusätzliche oder andere Berechtigungen. Durch Ihre Entscheidung, einer späteren Version zu folgen, entstehen für den Autor oder Urheberrechtsinhaber jedoch keine zusätzlichen Verpflichtungen.

 15. Gewährleistungsausschluss. 
ES GIBT KEINE GARANTIE FÜR DAS PROGRAMM, SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG. SOFERN NICHT ANDERS SCHRIFTLICH ANGEGEBEN IST, STELLEN DIE COPYRIGHT-INHABER UND/ODER ANDERE PARTEIEN DAS PROGRAMM „WIE BESEHEN“ OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ZUR VERFÜGUNG . Das gesamte Risiko hinsichtlich der Qualität und Leistung des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft erweisen, übernehmen Sie die Kosten für alle erforderlichen Wartungs-, Reparatur- oder Korrekturarbeiten.

 16. Haftungsbeschränkung. 
IN KEINEM FALL HAFTET DER INHABER DES URHEBERRECHTS ODER JEGLICHE ANDERE PARTEIEN, DIE DAS PROGRAMM WIE OBEN ZULÄSSIG ÄNDERT UND/ODER ÜBERMITTELT, IHNEN GEGENÜBER FÜR SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER, BESONDERER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN, SOFERN DIES NICHT NACH GELTENDEM RECHT ERFORDERLICH ODER SCHRIFTLICH VEREINBART IST SCHÄDEN, DIE AUS DER NUTZUNG ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER NUTZUNG DES PROGRAMMS ENTSTEHEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DEN VERLUST VON DATEN ODER UNGENAUIGKEITEN VON DATEN ODER VERLUSTE, DIE IHNEN ODER DRITTEN ERHALTEN ODER DAS PROGRAMM NICHT MIT ANDEREN PROGRAMMEN ZUSAMMENARBEITET), AUCH WENN DER INHABER ODER DIE ANDERE PARTEI WURDE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT.

 17. Auslegung der Abschnitte 15 und 16.
 Wenn der oben vorgesehene Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gemäß ihren Bestimmungen keine lokale Rechtswirkung erlangen können, wenden die prüfenden Gerichte lokales Recht an, das einem absoluten Verzicht auf jegliche zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, es handelt sich um eine Garantie oder Annahme Der Haftungsausschluss liegt gegen eine Gebühr einer Kopie des Programms bei. 

ENDE DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN